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   OLG Hamm, 19.12.2014 - 14 WF 224/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44321
OLG Hamm, 19.12.2014 - 14 WF 224/14 (https://dejure.org/2014,44321)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.12.2014 - 14 WF 224/14 (https://dejure.org/2014,44321)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Dezember 2014 - 14 WF 224/14 (https://dejure.org/2014,44321)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rechtsmittelzug, VKH-Verfahren, sofortige Beschwerde, Beschwerdebefugnis, grundsätzliche Zulässigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtsmittelzug, VKH-Verfahren, sofortige Beschwerde, Beschwerdebefugnis, grundsätzliche Zulässigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe bei Nichterreichen der Mindestbeschwer in der Hauptsache

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
    Rechtsmittelzug, VKH-Verfahren, sofortige Beschwerde, Beschwerdebefugnis, grundsätzliche Zulässigkeit

  • rechtsportal.de

    FamFG § 76 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe bei Nichterreichen der Mindestbeschwer in der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13

    Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2014 - 14 WF 224/14
    Sie haben in Verfahren, die die Bestellung eines Vormundes für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 - 1383; OLG Hamm NJW-RR 2011, 585; jeweils zitiert nach juris).

    Zwar berührt die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1666, 1666 a BGB das Grundrecht der Großmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG, doch steht ihr trotz ihrer grundrechtlichen Betroffenheit kein Besuchsrecht zu (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 - 1439, BGH FamRZ 2013, 1380 - 1383; jeweils zitiert nach juris).

    Dieses ergibt sich aus der systematischen Auslegung des § 59 FamFG, da das Verfahrensrecht im Rahmen der Vormundauswahl keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter betroffener Kinder vorsieht (BGH FamRZ 2013 1380 - 1383; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466 - 1468; jeweils zitiert nach juris).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2014 - 14 WF 224/14
    Zwar berührt die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1666, 1666 a BGB das Grundrecht der Großmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG, doch steht ihr trotz ihrer grundrechtlichen Betroffenheit kein Besuchsrecht zu (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 - 1439, BGH FamRZ 2013, 1380 - 1383; jeweils zitiert nach juris).

    Da die sofortige Beschwerde bereits unzulässig ist, ist der Senat an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung gehindert, auch wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren einen grundrechtlichen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG hat, bei der Auswahl eines Vormundes in Betracht gezogen zu werden (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 - 1439, zitiert nach juris), und deshalb grundsätzlich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren in Betracht zu ziehen wäre.

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2014 - 14 WF 224/14
    Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VKH mangels Erfolgsaussicht ist daher nicht nur dann unzulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) oder als einstweilige Anordnung gemäß § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar wäre (vgl. BGH FamRZ 2005, 790), sondern auch dann, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung keine Beschwerdebefugnis gemäß § 59 FamFG gegeben wäre.

    Der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen, um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (BGH FamRZ 2005, 790 - 791 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rn. 47).

  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 4 UF 209/12

    Kein Beschwerderecht der Tante des betroffenen Kindes bei Entscheidung über

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2014 - 14 WF 224/14
    Dieses ergibt sich aus der systematischen Auslegung des § 59 FamFG, da das Verfahrensrecht im Rahmen der Vormundauswahl keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter betroffener Kinder vorsieht (BGH FamRZ 2013 1380 - 1383; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466 - 1468; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 19.01.2011 - 8 UF 263/10

    Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Ablehnung der Bestellung der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2014 - 14 WF 224/14
    Sie haben in Verfahren, die die Bestellung eines Vormundes für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 - 1383; OLG Hamm NJW-RR 2011, 585; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 03.03.2015 - 14 WF 34/15

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

    Zweck des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist es, den Rechtsmittelzug im VKH-Verfahren nicht weiter gehen zu lassen als er in der Hauptsache gegeben wäre (vgl. u. a. Senat, Beschl. v. 19.12.2014 - 14 WF 224/14).
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